Chemischreinigungsanlagen / Immissionsschutz
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung und der Betrieb einer Chemischreinigungsanlage unterliegt aus immissionsschutzrechtlicher Sicht – in Abhängigkeit von den eingesetzten Lösemitteln - den Vorschriften der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen oder der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen. Vor der Inbetriebnahme der Anlage ist diese anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
An die örtlich zuständige Regionalstelle Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die benötigten Anzeigeunterlagen sind mit der zuständigen Regionalstelle Gewerbeaufsicht abzustimmen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Anzeige einer Chemischreinigungsanlage ist kostenlos.
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtsgrundlage
- 2. BImSchV (Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
- § 12 Abs. 1 der 2. BImSchV
Für Anzeigen von Chemischreinigungsanlagen - 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) - § 5 Abs. 2 der 31. BImSchV
Für Anzeigen von Chemischreinigungsanlagen - § 11 der 31. BImSchV
Für Anträge für Ausnahmen von den gesetzlichen Anforderungen - § 8 der 31. BImSchV
sonstige Mitteilungspflichten - § 17 der 2. BImSchV