Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von Stoffen nach ChemVerbotsV
[Nr.99050046005000 ]
Leistungsbeschreibung
- die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
- Apotheken
- Hersteller, Einführer und Händler, die die vorgenannten Stoffe und Gemische nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben. Für diese Abgabe reichen die in der Anlage 2 Spalte 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung bezeichneten erleichterten Anforderungen aus.
Formular H-Sätze nach CLP-Verordnung (Auszug)
Formular H-Sätze (2) nach CLP-Verordnung (Auszug)
Formular Anlage 2 (zu §§ 5 bis 11) Anforderungen in Bezug auf die Abgabe
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Abteilung Gewerbeaufsicht bzw. das Landesamt für Geologie und Bergbau.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dokumente, mit denen Sie nachweisen, dass Sie die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen. Wie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird, ergibt sich aus Chemikalien-Verbotsverordnung.
Welche Gebühren fallen an?
Die für eine Erlaubniserteilung anfallenden Gebühren werden auf der Grundlage der aktuell geltenden Landesverordnung über die Erhebung von Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz erhoben.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Eine hinreichende Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis. Soweit der Unternehmer nicht selber sachkundig ist, müssen in seinem Betrieb Personen mit Sachkunde beschäftigt sein, die für die entsprechenden Tätigkeiten sachkundig sind. Sachkundige Personen sind Drogisten, Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure, PTA, Apothekenassistenten, Geprüfte Schädlingsbekämpfer, Hochschulabsolventen unter entsprechenden Voraussetzungen. Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine zusätzliche Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde ablegen.