Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen - steuerliche Berücksichtigung
Leistungsbeschreibung
- Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
- haushaltsnahe Dienstleistungen
- Pflege- und Betreuungsleistungen
- Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
- Ihre Wohnung reinigt,
- Mahlzeiten in Ihrem Haushalt zubereitet oder
- Ihre Kinder betreut.
- Bei geringfügigen Beschäftigungen: 20 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 510 Euro pro Jahr.
- Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen: 20 Prozent Ihrer Ausgaben, höchstens 4.000 Euro pro Jahr.
- Reinigung der Wohnung
- Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden)
- Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt sowie
- Dienstleistungen für privat veranlasste Umzüge
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen oder Ähnliches
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und –rohren
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt der Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Einbauherd)
- Maßnahmen der Gartengestaltung
- Arbeits- beziehungsweise Lohnkosten sowie
- die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Voraussetzungen
- bei einer haushaltsnahen Beschäftigung Arbeitgeber sind.
- bei einer haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung Auftraggeber der Dienstleistungen sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Neben der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
- bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (z.B. bei Minijobs im Rahmen des Haushaltscheckverfahrens): Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:
- Rechnung
- Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck
- bei Pflege- und Betreuungsleistungen:
- Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid) der sozialen Pflegekasse beziehungsweise der privaten Pflegeversicherung
- Nachweis der Zahlung durch Überweisung oder Verrechnungsscheck
Hinweis: Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Steuerermäßigung wird zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung beantragt. Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie diese bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die Beantragung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.
Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.
Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz.
Außerdem stehen die Formulare auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.