Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten; Anerkennung beantragen
[Nr.99150007016001 ]
Leistungsbeschreibung
Auf Ihren Antrag hin kann das Ministerium für Bildung die berufliche Anerkennung des in Deutschland reglementierten Berufes der Lehrerin/des Lehrers im öffentlichen Schuldienst prüfen und die Anerkennung als Lehramtsbefähigung bzw. die Gleichwertigkeit mit einer in Rheinland-Pfalz erworbenen Lehramtsqualifikation feststellen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist beim Ministerium für Bildung - Abteilung 2 zu beantragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag (siehe Anträge/Formulare),
- tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Tätigkeit als Lehrkraft,
- Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- amtliche beglaubigte Kopien des Originals sowie der deutschen Übersetzung der Hochschulabschlusszeugnisse (insbesondere des Zeugnisses über den Berufsabschluss, der zum unmittelbaren Zugang zum Lehrerinnen- bzw. Lehrerberuf berechtigt) einschließlich der Fächer- und Notenübersicht,
- amtliche beglaubigte Kopien des Originals sowie der deutschen Übersetzung der Nachweise, aus denen die Studieninhalte der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Diploms hervorgehen (z. B. transcript of records, Semesterlisten),
- falls jetziger Name vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis oder dem Qualifikationsnachweis abweicht Kopie des Originals sowie der deutschen Übersetzungen der Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
- ggf. Bescheinigung über Art und Dauer bisher ausgeübter Tätigkeit als Lehrkraft, auf Aufforderung in beglaubigter Kopie/ Abschrift des Originals ggf. unter Heranziehung beglaubigter Übersetzungen,
- Erklärung, ob und ggf. mit welchem Ergebnis in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
- Auf Anforderung sind die Studienordnung und die Prüfungsordnung für die Erlangung der Lehrerberufsqualifikation einzureichen.
- Weitere Unterlagen, die für die Anerkennung erforderlich sind, können nachgefordert werden.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Bearbeitung des Antrages wird grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr erhoben (maximal 130,00 €).
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu bechten.